(1) Die Verlobten haben bei der Anmeldung der Eheschließung dem Standesbeamten ihre Abstammungsurkunden, beglaubigte Abschriften des Familienbuchs oder Auszüge aus diesem vorzulegen.
(2) Der Standesbeamte hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Ehehindernis entgegensteht. Reichen die nach Absatz 1 vorgelegten Urkunden nicht aus, so hat der Standesbeamte weitere Urkunden zu fordern.
(3) Ist den Verlobten die Beschaffung der erforderlichen Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so kann der Standesbeamte sich mit der Vorlage kirchlicher oder anderer beweiskräftiger Bescheinigungen begnügen. Der Standesbeamte kann die Verlobten von der Beibringung von Urkunden und Bescheinigungen befreien, wenn er die zu beweisenden Tatsachen kennt oder sich davon auf andere Weise Gewißheit verschafft hat. Notfalls kann er zum Nachweis eidesstattliche Versicherungen der Verlobten oder anderer Personen verlangen.
(4) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die zu schließende Ehe nach §
1314 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs aufhebbar wäre, so kann der Standesbeamte die Verlobten in dem hierzu erforderlichen Umfang einzeln oder gemeinsam befragen und ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgeben; notfalls kann er auch eine eidesstattliche Versicherung über Tatsachen verlangen, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Aufhebungsgründen von Bedeutung sind.
(5) Der Standesbeamte hat dem Vormundschaftsgericht die Eheschließung mitzuteilen, wenn ein Verlobter mit einem Abkömmling, der minderjährig ist oder für den in Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 6 PStG ... (§ 4) und der Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung (§ 5 ). Vor der Eheschließung soll der Standesbeamte die Verlobten befragen, ob sie einen Ehenamen ... Ermächtigung zur Vornahme der Eheschließung, daß bei der Prüfung nach § 5 kein Ehehindernis festgestellt worden ist. (5) Wollen die Verlobten vor einem ... Standesbeamte, der die Anmeldung entgegengenommen hat, daß bei der Prüfung nach § 5 kein Ehehindernis festgestellt worden ...
Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263