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§ 5a - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 5a



Will ein Verlobter von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses befreit werden, so hat der Standesbeamte den Antrag entgegenzunehmen und die Entscheidung vorzubereiten; hierbei hat er alle Nachweise zu fordern, die für die Eheschließung erbracht werden müssen. Auch kann er eine Versicherung an Eides Statt über Tatsachen, die für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erheblich sind, verlangen.

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