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§ 16 - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 16



Die Geburt eines Kindes muß dem Standesbeamten, in dessen Bezirk es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muß die Anzeige spätestens am folgenden Werktag erstattet werden.



 

Zitierungen von § 16 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 68 PStG
... Ordnungswidrig handelt, wer den in den §§ 16 bis 19, 25, 32 bis 34 vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. ...