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§ 17 - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 17



(1) Zur Anzeige sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet

1.
der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist,

2.
die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,

3.
der Arzt, der dabei zugegen war,

4.
jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist,

5.
die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.

Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige verhindert ist.

(2) Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.



 

Zitierungen von § 17 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19a PStG
... ein Anzeigepflichtiger nach den §§ 17 bis 19 nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, und kommt die Geburt zur Kenntnis ...
§ 68 PStG
... Ordnungswidrig handelt, wer den in den §§ 16 bis 19, 25, 32 bis 34 vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 45 PStGAV
... aufgenommen wurde. (2) Die Geburt oder der Tod muß von dem nach den §§ 17 und 33 des Gesetzes Verpflichteten dem Schiffsführer spätestens am folgenden Tage ...