(1) Zur Anzeige sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet
- 1.
- der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist,
- 2.
- die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
- 3.
- der Arzt, der dabei zugegen war,
- 4.
- jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist,
- 5.
- die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.
Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige verhindert ist.
(2) Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.
§ 68 PStG ... Ordnungswidrig handelt, wer den in den §§ 16 bis 19, 25, 32 bis 34 vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. ...
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263