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§ 43c - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 43c



(1) Die Anzeige kann auch von jeder Person erstattet werden, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist.

(2) Zur Entgegennahme dieser Anzeige ist außer dem Standesbeamten des Sonderstandesamts in Arolsen auch der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Anzeigende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Der Standesbeamte, der die Anzeige entgegennimmt, hat die Angaben des Anzeigenden nachzuprüfen und den Sachverhalt, soweit erforderlich, durch Ermittlungen aufzuklären. Er kann von dem Anzeigenden und anderen Personen die Versicherung der Richtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt verlangen.

(4) Über die Anzeige ist von dem Standesbeamten eine von ihm und dem Anzeigenden zu unterschreibende Niederschrift aufzunehmen. Dies gilt entsprechend für mündliche Erklärungen anderer Personen.

(5) Die Niederschriften über die Anzeige und die mündlichen Erklärungen anderer Personen übersendet der Standesbeamte dem Standesbeamten des Sonderstandesamts in Arolsen. Gleichzeitig teilt er ihm das Ergebnis der sonstigen Ermittlungen mit.