(1) Ist ein Eintrag berichtigt worden, so sind in den Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden nur die sich hieraus ergebenden Tatsachen zu vermerken. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich aus dem Eintrag im Geburtenbuch ergibt, daß die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist. Sonstige Änderungen des Eintrags sind am Schlusse anzugeben.
(2) In der Geburtsurkunde sind, wenn im Geburtenbuch ein Randvermerk eingetragen ist, nur die sich hieraus ergebenden Tatsachen zu vermerken.
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263