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§ 69e - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 69e


§ 69e wird in 1 Vorschrift zitiert

Die aus Anlaß des deutsch-belgischen Vertrages vom 24. September 1956 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 262) und auf Grund des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960 (Bundesgesetzbl. 1963 II S. 458) übergebenen Personenstandsbücher stehen Personenstandsbüchern im Sinne dieses Gesetzes gleich. Soweit lediglich beglaubigte Abschriften übergeben worden sind, stehen diese einem Eintrag in einem Personenstandsbuch gleich.

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Zitierungen von § 69e PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69e PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 PStG
... Regelung getroffen werden, 15. die Besonderheiten für die in § 69e genannten Personenstandsbücher und beglaubigten Abschriften, die darauf beruhen, daß ...