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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 8 - Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung (IntervRindFlVerarbV k.a.Abk.)

§ 8 Verpflichtete Personen



Die Verpflichtungen, die dem Käufer und dem Verarbeitungsbetrieb gegenüber den Zollbehörden obliegen, sind von den Betriebsinhabern selbst zu erfüllen. Diese können hierfür einen oder mehrere geeignete Betriebsleiter bestellen. Die Bestellung ist der überwachenden Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.



 

Zitierungen von § 8 Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 IntervRindFlVerarbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntervRindFlVerarbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 IntervRindFlVerarbV Verarbeitung von Rindfleisch aus anderen Mitgliedstaaten
... Verwendung. (3) Im übrigen sind § 4 Abs. 2 bis 5 und die §§ 5 bis 9 sinngemäß ...