(1) Wer Interventionsrindfleisch entgegen den Bestimmungen der in §
1 genannten Rechtsakte nicht oder nicht ordnungsgemäß verarbeitet, hat für die davon betroffene Menge den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis zu zahlen. Satz 1 gilt nicht, soweit wegen desselben Verstoßes eine Verarbeitungssicherheit für verfallen erklärt ist oder eine Verpflichtung zum erneuten Leisten einer Sicherheit nach §
7 der EWG-Sicherheiten-Verordnung besteht.
(2) Der zu zahlende Betrag wird durch Bescheid festgesetzt.