Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2018 aufgehoben

§ 11 - BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)

neugefasst durch B. v. 05.08.2002 BGBl. I S. 3002; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
Geltung ab 09.01.2002; FNA: 400-1-4 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 11 Gelegenheitsreiseveranstalter


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Pauschalreisen veranstalten.

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Zitierungen von § 11 BGB-InfoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BGB-InfoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB-InfoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel BGB-InfoV
... Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59) und 5. §§ 10 und 11 : Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über ...


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