(1)
1Nach Anlegung des maschinell geführten Vereinsregisters werden die Registerakten nach §
7 Absatz 1 und 2 weitergeführt.
2Ein Namensverzeichnis und Handblätter werden zu dem maschinell geführten Vereinsregister nicht geführt.
3Das Namensverzeichnis und die Handblätter zu dem in Papierform geführten Register werden geschlossen.
(2) 1Die Handblätter können ausgesondert und vernichtet werden. 2Wird das Handblatt bei den Registerakten verwahrt, ist es deutlich als Handblatt des wegen Umschreibung geschlossenen Registers zu kennzeichnen.
(1) Einer Eintragungsverfügung bedarf es nicht, wenn die Eintragungen in das maschinell geführte Vereinsregister von dem Rechtspfleger selbst vorgenommen werden.
(2) Bei der Überprüfung nach §
55a Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs soll die Eintragung auch auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit, Verständlichkeit und auf ihre Übereinstimmung mit der Eintragungsverfügung durchgesehen werden.
1Bei dem maschinell geführten Vereinsregister soll eine Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Eintragung zuständige Person der Eintragung ihren Nachnamen hinzusetzt und beides elektronisch signiert.
2Im übrigen gilt §
75 der
Grundbuchverfügung entsprechend.
Wird ein maschinell geführtes Registerblatt nach einer Neufassung entsprechend den §§
4 und
5 geschlossen, soll es, als geschlossen erkennbar, weiterhin lesbar und auch in Form von Ausdrucken wiedergabefähig bleiben.