(2) Die Verarbeitung von Registerdaten im Auftrag des zuständigen Gerichts ist auf Anlagen, die nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehen, nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Daten dem uneingeschränkten Zugriff des Gerichts unterliegen und der Eigentümer der Anlage keinen Zugang zu den Daten hat.
(1) 1Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Vereinsregister vorübergehend nicht möglich, so können auf Anordnung der nach Landesrecht zuständigen Stelle Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. 2Sie sollen in das maschinell geführte Vereinsregister übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. 3Auf die erneute Übernahme sind die Vorschriften über die Anlegung des maschinell geführten Registerblatts sinngemäß anzuwenden.
(2) Bestimmt die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des §
55a Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, daß ein maschinell geführtes Vereinsregister wieder in Papierform geführt wird, weil die Voraussetzungen nach §
55a Abs. 1 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht nur vorübergehend entfallen sind und in absehbarer Zeit nicht wieder hergestellt werden können, so sind die betroffenen maschinell geführten Registerblätter im Wege der Umschreibung oder der Neufassung auf Registerblätter in Papierform zu übertragen.
(3) Für die Einrichtung und Führung der Ersatzregister nach Absatz 1 und der wieder in Papierform umgeschriebenen Registerblätter nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2.
1Für das in Papierform geführte Vereinsregister können die bisher zulässigen Muster weiterverwendet werden.
2Wird ein Registerblatt neu gefaßt, ist für das neu gefaßte Registerblatt das in §
2 und der Anlage
1 zu dieser Verordnung vorgesehene Muster zu verwenden.
3In diesem Falle erhalten die Beteiligten eine Eintragungsnachricht.