(1) Zusätzlich zu einer Fallpauschale oder zu den Entgelten nach §
6 Abs. 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes dürfen bundeseinheitliche Zusatzentgelte nach dem Zusatzentgelte-Katalog nach Anlage
2 abgerechnet werden. §
15 Abs. 1 Satz 3 des
Krankenhausentgeltgesetzes bleibt unberührt.
(2) Für die in Anlage
4 benannten, mit dem bundeseinheitlichen Zusatzentgelte-Katalog nicht vergüteten Leistungen vereinbaren die Vertragsparteien nach §
11 des
Krankenhausentgeltgesetzes krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach §
6 Abs. 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes. Diese können zusätzlich zu den DRG-Fallpauschalen oder den nach §
6 Abs. 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Entgelten abgerechnet werden.
(3) Zusatzentgelte für Dialysen können zusätzlich zu einer DRG-Fallpauschale oder zu einem Entgelt nach §
6 Abs. 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes abgerechnet werden; dies gilt nicht für die Fallpauschalen der Basis-DRG L60 und L71 und für das nach Anlage
3 krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelt L61, bei denen die Behandlung des Nierenversagens die Hauptleistung ist.