- 1.
- Leistungen, die nach Anlage 3 noch nicht mit DRG-Fallpauschalen vergütet werden,
- 2.
- teilstationäre Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und
- 3.
- besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
Werden fallbezogene Entgelte vereinbart, müssen auch Vereinbarungen zu den übrigen Bestandteilen des Fallpauschalen-Katalogs nach Anlage
1 getroffen werden, damit die Entgelte von den Abrechnungsprogrammen verarbeitet werden können, die für die DRG-Fallpauschalen vorgesehen sind. Für den Fall der Verlegung eines Patienten oder einer Patientin in ein anderes Krankenhaus sind Abschlagsregelungen zu vereinbaren; dies gilt nicht, soweit Verlegungs-Fallpauschalen im Sinne des §
1 Abs. 1 Satz 3 vereinbart werden. Für den Fall der Wiederaufnahme eines Patienten oder einer Patientin in dasselbe Krankenhaus sollen für fallbezogene Entgelte Vereinbarungen getroffen werden, die den Vorgaben nach §
2 Abs. 1, 2 und 4 entsprechen.
(2) Für die Abrechnung von fallbezogenen Entgelten gelten die Abrechnungsbestimmungen nach §
8 Abs. 2 und 4 des
Krankenhausentgeltgesetzes und nach §
2 Abs. 3 entsprechend.
(3) Tagesbezogene Entgelte werden für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthalts abgerechnet (Berechnungstage); der Entlassungs- oder Verlegungstag, der nicht zugleich Aufnahmetag ist, wird nur bei tagesbezogenen Entgelten für teilstationäre Behandlung nach §
6 Abs. 1 Satz 1 abgerechnet.