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Anlage 4 - Extraktionslösungsmittelverordnung (ElmV)

Anlage 4 (zu § 4 Satz 1 und 2) Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Stoffhöchstzulässiger
Gehalt im
Extraktionslösungsmittel
Arsen1 mg/kg
Blei1 mg/kg


Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.



 

Zitierungen von Anlage 4 ElmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 ElmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ElmV Reinheitsanforderungen
... zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entsprechen. Das gleiche gilt für ...