§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(2) 1Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. 2Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(4) 1Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. 2Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
- 1.
- Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
- 2.
- Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
- 3.
- Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass
- a)
- die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
- b)
- der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,
- 4.
- Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
- 5.
- Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.
(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.
(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.
(7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.
(8) 1Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. 2Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. 3Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
(10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger,
- 1.
- die an den Betroffenen ausgegeben werden,
- 2.
- auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und
- 3.
- bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann.
(11) Beschäftigte sind:
- 1.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 2.
- zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
- 3.
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden),
- 4.
- in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte,
- 5.
- nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz Beschäftigte,
- 6.
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
- 7.
- Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
- 8.
- Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende.
Frühere Fassungen von § 3 BDSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 4a BDSG Einwilligung ... schriftlich festzuhalten. (3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ...
§ 4d BDSG Meldepflicht (vom 01.01.2016) ... durchzuführen, wenn 1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) verarbeitet werden oder 2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu ...
§ 13 BDSG Datenerhebung ... Angaben hinzuweisen. (2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist nur zulässig, soweit 1. eine Rechtsvorschrift dies ...
§ 14 BDSG Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung ... Speichern, Verändern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn 1. die Voraussetzungen ... Speicherung, Veränderung oder Nutzung von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) zu den in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in ...
§ 28 BDSG Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke (vom 09.11.2017) ... (6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten ( § 3 Abs. 9 ) für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach ... werden kann. (7) Das Erheben von besonderen Arten personenbezogener Daten ( § 3 Abs. 9 ) ist ferner zulässig, wenn dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen ... Für einen anderen Zweck dürfen die besonderen Arten personenbezogener Daten ( § 3 Abs. 9 ) nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des Absatzes 7 Satz 1 ... sind und keinen Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere Arten personenbezogener Daten ( § 3 Abs. 9 ) erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Tätigkeit der Organisation ...
Zitat in folgenden NormenBundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)
V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Zitate in ÄnderungsvorschriftenCRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes ... sind und 3. es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit oder um Daten nach § 3 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes handelt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten ...
Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2814
Artikel 1 DSÄndG Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes ... § 48 Bericht der Bundesregierung". 2. Dem § 3 wird folgender Absatz 11 angefügt: „(11) Beschäftigte sind: ... nicht offensichtlich überwiegt. Besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9) dürfen nur für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erhoben, verarbeitet oder ... 2 fest, dass bei ihr gespeicherte 1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9), 2. personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, ...
Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 SUGuaÄndG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes ... (4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten werden entweder automatisiert nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes oder nichtautomatisiert nach § 3 Absatz 2 Satz ... nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes oder nichtautomatisiert nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in Akten gespeichert. § 34 ...
Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3830
Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
Präventionsgesetz (PrävG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368, 1781
Zitate in aufgehobenen TitelnBundeskriminalamtgesetz (BKAG)
G. v. 07.07.1997 BGBl. I S. 1650; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
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