(1) Die Bewilligung ist auf mindestens ein und höchstens sechs Jahre zu befristen.
(2) Zum Zwecke der Einhaltung der Vorschriften des §
915 Abs. 3, der §§
915a,
915b und
915d Abs. 2 und 3 und der §§
915e bis 915g der
Zivilprozeßordnung, der anzuwendenden Vorschriften der Datenschutzgesetze und dieser Verordnung kann die Bewilligung mit
- 1.
- Bestimmungen, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflagen),
- 2.
- Bestimmungen, nach denen der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
ergehen.