Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 19 - Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO)

§ 19 Ausschluß von der Abrufberechtigung



(1) 1Werden der Auskunftsstelle Tatsachen bekannt, die erkennen lassen, daß

1.
die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten nicht zu den in § 915 Abs. 3 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken verwendet werden,

2.
ein berechtigtes Interesse nach § 915e Abs. 1 Buchstabe c der Zivilprozeßordnung bei dem Abrufberechtigten nicht vorliegt und dennoch wiederholt Daten abgerufen wurden,

3.
die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten in unzulässiger Weise genutzt, insbesondere weitergegeben werden,

4.
der Abrufberechtigte seinen Pflichten nach § 18 Abs. 5 nicht oder nicht hinreichend nachkommt,

5.
der Abrufberechtigte vertraglichen Pflichten nach § 18 Abs. 7 nicht oder nicht hinreichend nachkommt oder

6.
bei dem Abrufberechtigten aus sonstigen Gründen die Unzuverlässigkeit in bezug auf die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten begründet ist,

ist die Auskunftsstelle verpflichtet, den Abrufberechtigten vom Abrufverfahren auszuschließen. 2Diesen Ausschluß teilt sie der für die Kontrolle der datenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle mit.

(2) Die Aufsichtsbehörde teilt Verstöße gegen Absatz 1 den Präsidenten der Gerichte mit, die Bewilligungen zum Bezug von Abdrucken zugunsten der Auskunftsstelle erteilt haben.

(3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung gemäß § 8 widerrufen werden.