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§ 4 - Thermometermacher-Ausbildungsverordnung (ThermMAusbV)

V. v. 27.05.1986 BGBl. I S. 834
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-132 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

6.
Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe,

7.
Handhaben von Fertigungsunterlagen,

8.
Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben,

9.
Justieren und Skalieren,

10.
Qualitätskontrolle.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Thermometerblasen:

a)
Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben zu Thermometern,

b)
Evakuieren sowie Füllen von Thermometern;

2.
in der Fachrichtung Thermometerjustieren:

a)
Justieren von Thermometern,

b)
Skalieren und Fertigmachen von Thermometern.

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Zitierungen von § 4 ThermMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ThermMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ThermMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ThermMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...