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§ 5 - Thermometermacher-Ausbildungsverordnung (ThermMAusbV)

V. v. 27.05.1986 BGBl. I S. 834
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-132 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 5 ThermMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ThermMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ThermMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ThermMAusbV Zwischenprüfung
...  (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 8 Buchstaben f und g, Nummer 9 ...
§ 9 ThermMAusbV Abschluß- und Gesellenprüfung
... und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
Anlage ThermMAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin