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§ 11 - Thermometermacher-Ausbildungsverordnung (ThermMAusbV)
§ 11 Übergangsregelung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
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Zitierungen von § 11 ThermMAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ThermMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ThermMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 ThermMAusbV Aufhebung von Vorschriften
... Ausbildungsberufe Thermometerbläser und Thermometerjustierer, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr ...
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