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§ 2 - Silberschmied-Ausbildungsverordnung (SiSchmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 02.04.1992 BGBl. I S. 770; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-171 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-171 Berufliche Bildung
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§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Ausbildungsberuf Silberschmied/Silberschmiedin wird staatlich anerkannt.
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Zitierungen von § 2 Silberschmied-Ausbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SiSchmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SiSchmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SiSchmAusbV Anwendungsbereich
... nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten ...
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