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§ 11 - Silberschmied-Ausbildungsverordnung (SiSchmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.04.1992 BGBl. I S. 770
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-171 Berufliche Bildung

§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

 
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Zitierungen von § 11 Silberschmied-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SiSchmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SiSchmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SiSchmAusbV Aufhebung von Vorschriften
... Silberschmied/Silberschmiedin in Handwerk und Industrie, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr ...