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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin (ModistAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.04.2004 BGBl. I S. 580
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-320 Berufliche Bildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Modist/Modistin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 21, Modisten, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie

2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes

staatlich anerkannt.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ModistAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ModistAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ModistAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges ...