Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin (ModistAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.04.2004 BGBl. I S. 580
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-320 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

6.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

7.
Umgang mit Kunden,

8.
Handhaben und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen und Maschinen,

9.
Entwickeln und Gestalten von Modellentwürfen,

10.
Herstellen von Filz- und Strohhüten,

11.
Herstellen von Kopfbedeckungen aus anderen Materialien,

12.
Ausgestalten von Kopfbedeckungen,

13.
Herstellen von Unterformen,

14.
Kopieren von Kopfbedeckungen,

15.
Aufarbeiten und Ändern von Kopfbedeckungen,

16.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ModistAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ModistAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ModistAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...