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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin (ModistAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.04.2004 BGBl. I S. 580
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-320 Berufliche Bildung

§ 6 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ModistAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ModistAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ModistAusbV (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin