Wurde eine Rückübertragung des Eigentums am Grundstück nach dem
Vermögensgesetz verfügt und bestand eine noch nicht voll getilgte Schuldbuchforderung, so hat die zuständige Schuldbuchstelle dieselbe ohne Zahlung des Restbetrages auf der Grundlage des §
7a Abs. 2 des
Vermögensgesetzes zu löschen.