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§ 5 - Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 19.03.1997 BGBl. I S. 545; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973
Geltung ab 01.05.1997; FNA: 2129-8-27 Umweltschutz
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§ 5 Ableitbedingungen für Abgase



Abgase sind über einen oder mehrere Schornsteine in die freie Luftströmung so abzuleiten, daß die Höhe der Austrittsöffnung für die Abgase

1.
die höchste Kante des Dachfirstes der Anlage um mindestens 3 Meter überragt und

2.
mindestens 10 Meter über Flur liegt.

Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist.

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Zitierungen von § 5 27. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 27. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 27. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 27. BImSchV Zulassung von Ausnahmen
... Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung angewandt werden. (2) Eine Ausnahme von § 5 kommt insbesondere in Betracht, wenn Belange des Denkmalschutzes berührt sind.  ...
§ 14 27. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
...  entgegen § 4 eine Anlage errichtet oder betreibt, 2. entgegen § 5 Satz 1 ein Abgas nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ableitet, 3.  ...