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§ 12 - Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 19.03.1997 BGBl. I S. 545; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973
Geltung ab 01.05.1997; FNA: 2129-8-27 Umweltschutz
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§ 12 Zulassung von Ausnahmen



(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles

1.
einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar sind,

2.
schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind und

3.
im übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung angewandt werden.

(2) Eine Ausnahme von § 5 kommt insbesondere in Betracht, wenn Belange des Denkmalschutzes berührt sind.

(3) Die zuständige Behörde kann die Ausnahme unter Bedingungen erteilen, mit Auflagen verbinden oder befristen.