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Anhang 1 - Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 19.03.1997 BGBl. I S. 545; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973
Geltung ab 01.05.1997; FNA: 2129-8-27 Umweltschutz
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Anhang 1 Bestimmung der Massenkonzentration von Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2


Anhang 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Zur Bestimmung der Massenkonzentration an Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2 beträgt die Probenahmezeit eine Stunde; die Probenahme erfolgt ab Beginn einer Einäscherung.

2.
Es sind Proben während fünf aufeinanderfolgender Einäscherungsvorgänge zu ziehen.

3.
Pausenzeiten zwischen jeweils zwei Einäscherungen bleiben unberücksichtigt.

4.
Die Messung der organischen Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, erfolgt nach der FID-Methode. Die Kalibrierung des Gerätes erfolgt mit Propan oder Butan. Es sind geeignete Meßgeräte zu verwenden, die eine Bekanntgabe für Meßaufgaben nach der 17. BImSchV besitzen.

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Zitierungen von Anhang 1 27. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 1 27. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 27. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 27. BImSchV Emissionsgrenzwerte
... organischen Stoffen, gebildet als Stundenmittelwert und in Übereinstimmung mit dem im Anhang 1 festgelegten Verfahren, die folgenden Emissionsgrenzwerte a) Gesamtstaub 10 ...
§ 9 27. BImSchV Einzelmessungen (vom 02.05.2013)
... 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle nach Maßgabe von Anhang 1 und Anhang 2 prüfen zu lassen. Der Betreiber hat die Prüfung nach Satz 1 im ...