Änderung § 21b SGB I vom 28.12.2007

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§ 21b SGB I a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 21b SGB I n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen


(1) Nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden.

(Text alte Fassung)

(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.

(Text neue Fassung)

(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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