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Änderung § 60 SGB I vom 22.01.2026
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| § 60 SGB I a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.01.2026 geltenden Fassung | § 60 SGB I n.F. (neue Fassung) in der am 22.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 60 Angabe von Tatsachen | |
(1) 1 Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat. | |
| (Text alte Fassung) (2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. 2 Soweit diese Vordrucke als elektronische Formulare über öffentlich zugängliche Netze oder in einem Eingabegerät zur Verfügung stehen, sollen diese vorrangig benutzt werden. |
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