Artikel 8 - Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (2. BRSG k.a.Abk.)

G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14; Geltung ab 22.01.2026, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 8 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 8 ändert mWv. 22. Januar 2026 SGB I § 60, § 66

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 60 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. Soweit diese Vordrucke als elektronische Formulare über öffentlich zugängliche Netze oder in einem Eingabegerät zur Verfügung stehen, sollen diese vorrangig benutzt werden."

2.
In § 66 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 60 bis 62, 65" durch die Angabe „§ 60 Absatz 1, den §§ 61, 62 und 65" ersetzt.



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