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Änderung § 24 SGB I vom 21.12.2007

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§ 24 SGB I a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 24 SGB I n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden


(1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in Anspruch genommen werden:

1. Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,

2. besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

(Text alte Fassung)

3. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,

(Text neue Fassung)

3. Renten wegen anerkannten Schädigungsfolgen,

4. Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und Sterbegeld,

5. Kapitalabfindung, insbesondere zur Wohnraumbeschaffung.

(2) Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen, für die besonderen Hilfen im Einzelfall die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen. Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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