In Ergänzung der
Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland vom 14. Mai 1974 (BGBl. I S. 1189) zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Ergänzung und Änderung der Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland vom 13. Juni 1978 (BGBl. I S. 765), wird die Verklarung außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes auch durch das
Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland
in Amsterdam
aufgenommen.