Auf Grund des §
522 des
Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 12 des Seerechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 1972 (BGBl. I S. 966) wird verordnet:
In Ergänzung der
Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland vom 14. Mai 1974 (BGBl. I S. 1189) zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Ergänzung und Änderung der Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland vom 13. Juni 1978 (BGBl. I S. 765), wird die Verklarung außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes auch durch das
Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland
in Amsterdam
aufgenommen.
Nicht mehr berechtigt zur Aufnahme von Verklarungen und somit zu streichen ist das Generalkonsulat Rotterdam jetzt Außenstelle der Botschaft Den Haag.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des Seerechtsänderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.