§ 1 - Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden (SchulversucheV)

§ 1 Ausbildungsstätten


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch

1.
von Ausbildungsstätten, in denen Schüler in einem differenzierten Unterrichtssystem ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen in studien- und berufsbezogenen Bildungsgängen zu Abschlüssen der Sekundarstufe II geführt werden,

2.
von staatlichen Einrichtungen mit Versuchscharakter, die in einem einheitlichen vierjährigen Ausbildungsgang auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten und zugleich Studieninhalte der Eingangssemester der wissenschaftlichen Hochschule vermitteln.

(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung im Rahmen eines von der zuständigen Landesbehörde genehmigten Schulversuchs oder an einer zugelassenen Versuchsschule durchgeführt wird.

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Zitierungen von § 1 SchulversucheV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchulversucheV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchulversucheV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SchulversucheV Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
... Die Auszubildenden an den in § 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung 1.  ... 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gefördert. (2) Die Auszubildenden an den in § 1 Nr. 2 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung 1.  ...


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