(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- im Vorbereitungsdienst Kriminalkommissaranwärterin/Kriminalkommissaranwärter,
- 2.
- in der Probezeit bis zur Anstellung Kriminalkommissarin zur Anstellung (z. A.)/Kriminalkommissar zur Anstellung (z. A.),
- 3.
- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Kriminalkommissarin/Kriminalkommissar,
- 4.
- in den Beförderungsämtern der
- a)
- Besoldungsgruppe A 10 Kriminaloberkommissarin/Kriminaloberkommissar,
- b)
- Besoldungsgruppe A 11 Kriminalhauptkommissarin/Kriminalhauptkommissar,
- c)
- Besoldungsgruppe A 12 Kriminalhauptkommissarin/Kriminalhauptkommissar,
- d)
- Besoldungsgruppe A 13 Erste Kriminalhauptkommissarin/Erster Kriminalhauptkommissar.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.