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Änderung § 7 LAP-gKrimDV vom 01.01.2009

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§ 7 LAP-gKrimDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 7 LAP-gKrimDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 21 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


(1) Das Bundeskriminalamt entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder einer Polizeiärztin oder eines Polizeiarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter Stellung genommen wird,

2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

(Text alte Fassung)

3. gegebenenfalls jeweils eine Ausfertigung der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder und

(Text neue Fassung)

3. gegebenenfalls jeweils eine Ausfertigung der Eheurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder und

4. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er

a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und

b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bundeskriminalamt. Anstelle der Kostenübernahme kann das Bundeskriminalamt die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.