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§ 2 - Rechtsverordnung über die Beteiligung sachverständiger Stellen der gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden (LeistBeschV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.1962 BGBl. I S. 725
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1-2 Wehrleistungsrecht

§ 2



Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern beraten die Anforderungsbehörden bei der Vorbereitung und Durchführung von Anforderungen nach dem Bundesleistungsgesetz. Sie können sich hierbei vor allem über die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens oder einzelner Gewerbezweige gutachtlich äußern und Vorschläge unterbreiten. Sie können ferner von den Anforderungsbehörden um gutachtliche Äußerung darüber ersucht werden, ob im Einzelfall durch eine Anforderung

a)
die Leistungsfähigkeit des Unternehmens überfordert oder die Erfüllung der in Krisenzeiten oder im Verteidigungsfall notwendigen Leistungen wesentlich beeinträchtigt wird;

b)
die Versorgung der Bevölkerung oder der Streitkräfte mit Gütern und Leistungen oder die notwendige Lagerhaltung und Bevorratung gefährdet werden.

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