§ 3 - Rechtsverordnung über die Beteiligung sachverständiger Stellen der gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden (LeistBeschV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.1962 BGBl. I S. 725
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1-2 Wehrleistungsrecht

§ 3



Für die Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben ist diejenige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen, das zu einer Leistung herangezogen wurde oder werden soll, seinen Sitz oder eine gewerbliche Niederlassung, Betriebstätte oder Verkaufsstelle hat.



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