Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung (HAV)

V. v. 04.11.1974 BGBl. I S. 3119
Geltung ab 14.11.1974; FNA: 822-13-2 Knappschaftsversicherung

§ 5 Abstimmungsliste



(1) Der Arbeitgeber stellt unverzüglich nach der Bekanntgabe des Abstimmungstages eine Liste der Stimmberechtigten (Abstimmungsliste) auf und übersendet einen Abdruck dem Versicherungsträger und dem Abstimmungsvorstand. Die Stimmberechtigten sollen in der Abstimmungsliste in alphabetischer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum aufgeführt werden. Der Abstimmungsvorstand hat im Benehmen mit dem Arbeitgeber die Abstimmungsliste bis zum Ablauf des Tages vor dem Beginn der Abstimmung zu berichtigen, wenn ein Arbeitnehmer in das Unternehmen eintritt oder aus ihm ausscheidet, und einen Abdruck der Berichtigung dem Versicherungsträger zu übersenden.

(2) Abstimmen kann nur, wer in die Abstimmungsliste eingetragen ist.

(3) Der Abstimmungsvorstand hat einen Abdruck der Abstimmungsliste und dieser Verordnung spätestens einen Monat vor dem Abstimmungstag bis zum Abschluß der Abstimmung an geeigneter Stelle im Unternehmen zur Einsichtnahme auszulegen und Berichtigungen (Absatz 1 Satz 3, § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3) unverzüglich in der ausgelegten Abstimmungsliste nachzutragen.

(4) Der Abstimmungsvorstand soll dafür sorgen, daß ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, alsbald nach Eingang der Abstimmungsliste über diese Liste, die Abstimmungsbekanntmachung, den Abstimmungsvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 5 HAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HAV Einspruch gegen die Abstimmungsliste
... bis zum Ablauf des Tages vor dem Beginn der Abstimmung berichtigt oder ergänzt werden; § 5 Abs. 1 Satz 3 bleibt ...