§ 5c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 5c n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2613 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5c Rechtsverordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach den §§ 5a und 5b durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen. |