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Änderung § 5d Gemeindefinanzreformgesetz vom 01.01.2009

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§ 5e a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 5d n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2613
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5e Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer


(Text neue Fassung)

§ 5d Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer


vorherige Änderung

(1) Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder wird nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen vorgenommen. Die Weiterverteilung auf die Gemeinden obliegt den Ländern.



(1) 1 Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder wird nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen vorgenommen. 2 Die Weiterverteilung auf die Gemeinden obliegt den Ländern.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinden.

(3) Für die Berichtigung von Fehlern gilt § 4 entsprechend.




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