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§ 5d - Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 11.09.1969; FNA: 605-1 Gemeindefinanzen
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§ 5d Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer



(1) 1Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder wird nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen vorgenommen. 2Die Weiterverteilung auf die Gemeinden obliegt den Ländern.

(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinden.

(3) Für die Berichtigung von Fehlern gilt § 4 entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 5d Gemeindefinanzreformgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 21.11.2016 BGBl. I S. 2613
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1626
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5d Gemeindefinanzreformgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5d GemFinRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GemFinRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 8. GemFinRefGÄndG Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
... Bundesstatistikgesetzes gilt entsprechend." 3. Der bisherige § 5c wird § 5e und wie folgt geändert: Die Wörter „den §§ 5a und 5b" ... 5b" werden durch die Angabe „§ 5c" ersetzt. 4. Der bisherige § 5e wird § 5f. 5. In § 6 Abs. 5 Satz 5, 6 und Abs. 6 Satz 2 werden jeweils die ...

Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2613
Artikel 3 KInvFGuaÄndG Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
... „§ 5c" wird durch die Angabe „§ 5a" ersetzt. 6. § 5f wird § ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes
V. v. 25.09.2008 BGBl. I S. 1928; aufgehoben durch § 7 V. v. 28.09.2011 BGBl. I S. 1951
Eingangsformel UStGemAntV
... Grund des § 5c Abs. 2 Satz 1 und des § 5e des Gemeindefinanzreformgesetzes, von denen § 5c durch Artikel 1 Nr. 2 neu gefasst und § ... des Gemeindefinanzreformgesetzes, von denen § 5c durch Artikel 1 Nr. 2 neu gefasst und § 5e durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626) geändert worden sind, ...