§ 5c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 5e n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1626 |
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(Text alte Fassung) § 5c Rechtsverordnungsermächtigung | (Text neue Fassung)§ 5e Rechtsverordnungsermächtigung |
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach den §§ 5a und 5b durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen. | Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5c durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen. |