Änderung § 5e Gemeindefinanzreformgesetz vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5e Gemeindefinanzreformgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 8. GemFinRefGÄndG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des GemFinRefG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 5e n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1626
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5c Rechtsverordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 5e Rechtsverordnungsermächtigung


vorherige Änderung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach den §§ 5a und 5b durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5c durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed