§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2007 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912 |
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(Text alte Fassung) § 9 (neu) | (Text neue Fassung)§ 9 Ermächtigung |
Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen. |