§ 11 - Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs (SeeVerkSiV k.a.Abk.)

V. v. 03.08.1978 BGBl. I S. 1210; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 10.08.1978; FNA: 930-6-4 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 11


§ 11 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Seeverkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.


Text in der Fassung des Artikels 18 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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Frühere Fassungen von § 11 Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 18 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 502 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 489 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SeeVerkSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeVerkSiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 489 9. ZustAnpV Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
...  In § 11 Satz 1 und 2 Nr. 3 sowie § 15 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs vom 3. ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 18 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Seeverkehrsbehörde im Sinne ... wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Seeverkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 502 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
...  In § 11 Satz 1 und 2 Nummer 3 sowie § 15 Absatz 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs ...


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