§ 14 - Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs (SeeVerkSiV k.a.Abk.)

V. v. 03.08.1978 BGBl. I S. 1210; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 10.08.1978; FNA: 930-6-4 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 14


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines Seeschiffes entgegen § 4 Satz 2 oder 3 den der Verhinderung oder Verringerung von Gefahren dienenden Forderungen, die von einer für die Sicherheit der Seeschiffahrt zuständigen Stelle gestellt worden sind, nicht entspricht, die bestimmten Seegebiete nicht meidet, die bestimmten Seewege nicht benutzt oder die Fernmelde- und Ortungsmittel nicht in der bestimmten Weise benutzt,

2.
als Führer eines Seeschiffs

a)
die nach § 5 Abs. 1 vorgeschriebene oder

b)
die nach § 5 Abs. 3 angeforderte

Meldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet,

3.
als Reeder, Ausrüster oder Führer eines Seeschiffs entgegen einer Verpflichtung

a)
nach § 2 oder § 10 die Schiffsausrüstung zum Schutz des Schiffes sowie der darauf befindlichen Personen und beförderten Güter nicht ergänzt,

b)
nach § 3 oder § 10 sein Schiff nicht entmagnetisieren läßt, oder

c)
nach § 6 oder § 10 bei der Beladung seines Seeschiffs die bestimmte Reihenfolge oder die bestimmte Ladezeit nicht beachtet,

4.
als Reeder, Ausrüster, Führer eines Seeschiffs oder sonst für die Be- und Entladung Verantwortlicher entgegen einer Verpflichtung nach § 7 andere als die bestimmten Plätze benutzt oder die bestimmten Liegezeiten nicht einhält,

5.
als Reeder oder Führer eines Seeschiffs entgegen einer Verpflichtung nach § 8 oder § 10 sein Schiff nicht wie vorgeschrieben besetzt und bemannt hält,

6.
als Reeder entgegen § 9 ohne Erlaubnis sein Schiff auflegt, umbaut, an Gebietsfremde veräußert oder sonst rechtsgeschäftlich überläßt

begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach den Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) geahndet wird.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 die Seeverkehrsbehörde, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig wäre,

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,

3.
in allen übrigen Fällen die Behörde, die die Verpflichtung erlassen hat.


Text in der Fassung des Artikels 18 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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Frühere Fassungen von § 14 Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 18 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

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Zitierungen von § 14 Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

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Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 18 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
... ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt." 2. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk ...


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